09. Nov 2009 |
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IG-Vereinssatzung § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „InitiativGruppe – Interkulturelle Begegnung und Bildung e. V.“ Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 2 Zweck und Ziel Der Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische und pädagogische Förderung und soziale Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Migrationshintergrund sowie sozial Benachteiligten. Der Verein setzt sich zum Ziel, die soziale und gesellschaftliche Integration von MigrantInnen und das gleichberechtigte Zusammenleben von MigrantInnen und Deutschen ohne Migrationshintergrund zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Projekte, Aktivitäten und Veranstaltungen in den Bereichen Bildung und Soziales - kindliche Frühförderung (beispielhafte Projekte: interkulturelle Kinderkrippe, Kinderbetreuungen, Kindertagesstätte) b) Organisation und Durchführung von sozio-kulturellen Veranstaltungen, die der interkulturellen Begegnung und Verständigung dienen (beispielhafte Projekte: interkulturell orientierte Lesungen, Theateraufführungen, Musikveranstaltungen, Vorträge und Diskussionen, Kultur-Club) § 3 IG-Jugend 1. Die InitiativGruppe strebt die Eigenständigkeit der Jugendarbeit im Verein an. Zur Stärkung der Jugendarbeit besteht innerhalb der IG eine Jugendorganisation, in der alle IG-Mitglieder unter 25 Jahren mitwirken können. § 4 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vereinsrat, das Kuratorium und der Vorstand.
1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen oder Personengemeinschaften werden, die im Verein aktiv mitarbeiten oder die Arbeit des Vereins wirkungsvoll finanziell unterstützen. Personengemeinschaften haben ungeachtet ihrer Rechtsform nur eine Stimme.
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat die Einberufung spätestens innerhalb eines Monats zu erfolgen. 3. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vereinsratsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vereinsrat zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. 4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der/dem Vereinsratsvorsitzenden die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Spätere Anträge zur Tagesordnung sind nur zu behandeln, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 beschließt.
1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vereinsratsvorsitzenden oder einem anderen Vereinsratsmitglied geleitet. Ist kein Vereinsratsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Leiter. 2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ebenso haben die Mitglieder des Vereinsrates Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Vereinen sich mehrere Funktionen in einer Person, so hat diese nur eine Stimme. Stimmrechte sind nicht übertragbar. 3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für eine Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich. 4. Wahlen werden geheim und mit Stimmzettel vorgenommen. Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheiden weitere Wahlgänge. 5. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Insbesondere sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in das Protokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, die Sitzungsniederschrift werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
1. Der Vereinsrat besteht aus einem/einer Vorsitzenden sowie einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren bis zu sieben Mitgliedern, die jeweils Mitglied der InitiativGruppe sein müssen. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Vereinsrates sein. 2. Die/der Vorsitzende sowie die/der stellvertretende Vorsitzende sowie die weiteren Mitglieder des Vereinsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen in keinem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen. Die Mitglieder erhalten die ihnen durch die Amtsausübung entstehenden angemessenen Ausgaben erstattet. 3. Die Mitglieder des Vereinsrates werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Der Vereinsrat wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vereinsrat gewählt ist. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. 4. Der Vereinsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 5. Der Vereinsrat nimmt folgende Aufgaben wahr:
Der Vereinsrat hat unbeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand.
6.Die ordentlichen Sitzungen des Vereinsrates finden mindestens vier Mal im Kalenderjahr statt. Der Vereinsrat muss ferner einberufen werden, wenn mindestens 2/3 der Vereinsratsmitglieder dies schriftlich verlangen. Der Vereinsrat wird von seiner/seinem Vorsitzenden schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vereinsrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereinsrates. Die Mitglieder des Vorstandes werden zu den Sitzungen des Vereinsrates mit Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Sie haben im Vereinsrat Antrags- und Rederecht. Der Vereinsrat kann die Anwesenheit einzelner Vorstandsmitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen. Über die Sitzungen des Vereinsrates ist eine Niederschrift anzufertigen. § 9 Kuratorium 1. Das Kuratorium setzt sich zusammen aus Personen des öffentlichen Lebens und Experten/-innen in der Migrationssozialarbeit. § 10 Vorstand 1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus mindestens zwei hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern, Diese Vorstandsmitglieder sind insbesondere für die Geschäftsbereiche Personal, Planungsangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung, Rechtsangelegenheiten, Finanzen zuständig. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Die Anzahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung über zwei Vorstandsmitglieder hinaus erweitert werden. 2. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln gerichtlich sowie außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Beschränkung des § 181 BGB (In-sich-Geschäfte) nicht befreit. Für einzelne Rechtsgeschäfte kann der Vorstand jedoch durch Beschluss des Vereinsrates von der Beschränkung des § 181 BGB befreit werden. 3. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Vereinsrat gewählt. Der Vorstand wird zunächst für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wird der amtierende Vorstand nach Ablauf dieser drei Jahre nicht vom Vereinsrat abberufen, so verlängert sich seine Amtszeit automatisch um weitere drei Jahre. Darüber hinaus bleibt der Vorstand im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Vereinsrat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. 4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Vereinsrates fallen. 5. Beschlussfassung, Festlegung der Geschäftsbereiche und sonstige Organisation der Tätigkeit des hauptamtlichen Vorstandes werden darüber hinaus in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vereinsrat beschlossen wird. 6. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss eines Mitglieds nach § 5 Absatz V der Satzung. § 11 Gewährleistung des Vereinszwecks 1. Der Verein finanziert sich aus öffentlichen und privaten Zuschüssen, Erlösen und Teilnahmeentgelten, Spenden und Mitgliedsbeiträgen. § 12 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung, Jugendhilfe, Völkerverständigung, Kunst oder Kultur nach Zustimmung des Finanzamtes an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft, die seine Verwendung zu Zwecken im Sinne von „§ 2“ dieser Satzung gewährleistet. § 13 Fördermitgliedschaft 1. Fördermitglieder unterstützen die Aufgaben und die Ziele der „InitiativGruppe – Interkulturelle Begegnung und Bildung e.V.“ mit einem regelmäßigem Beitrag von mindestens 5,50 EUR im Monat. Der Mindestbeitrag kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden. Die Zahlung erfolgt viertel-, halb- oder ganzjährig. § 14 Sportabteilung 1. Die InitiativGruppe e. V. hat eine Sportabteilung. Für die im Verein betriebenen Sportarten kann der Vereinsrat rechtlich unselbständige Abteilungen (Sparten) bilden. Innerhalb der Sportabteilung besteht eine Fußballabteilung (Sparte) mit dem Namen „Buntkicktgut!“. 2. Die Fußballabteilung des Vereins ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt. 3. Die Sportabteilung und die Sparten können kein eigenes Vermögen bilden. 4. Der Vereinsrat beschließt die Abteilungsordnungen für die Sparten der Sportabteilung und damit auch von „Buntkicktgut!“, die sich im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke halten müssen.“ Beschluss der Mitgliederversammlung am 2.12.2008 |